Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln und Antrag aufKostenübernahme und Beratungsdokumentation

1) Empfangsbestätigung

1.1 Der zuvor genannte Leistungserbringer hat mir heute im augenscheinlich hygienischen und einwandfreien Zustand nachfolgend aufgeführte Pflegehilfsmittel übergeben sowie mich – soweit erforderlich – in den Gebrauch des Pflege Hilfsmittels eingewiesen.

1.2 Sollte die Übergabe durch einen Paketdienstleister erfolgt sein, wird der Empfang der Pflegehilfsmittel durch das Vorlegen einer Sendungsnummer nachgewiesen. Sollten sich die Produkte augenscheinlich nicht in einem hygienischen und eiwandfreien Zustand befinden, bin ich verpflichtet den Leistungserbringer umgehend zu informieren. Dieser wird eine kostenlose Ersatzlieferung veranlassen.

2) Antrag auf Kostenübernahme und Beratungsdokumentation

2.1 Ich beantrage die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – Produktgruppe (PG 54) – bis maximal des monatlichen Höchstbetrages nach § 40 Absatz 2 SGB XI/bei Beihilfeberechtigung bis maximal der Hälfte des monatlichen Höchstbetrages nach § 40 Absatz 2 SGB XI.

2.2 Ich wurde vor der Übergabe des Pflegehilfsmittels/der Pflegehilfsmittel von dem vorgenannten Leistungserbringer umfassend beraten, insbesondere darüber

§  welche Produkte und Versorgungsmöglichkeiten für meine konkrete Versorgungssituation geeignet und notwendig sind*,

§  die ich ohne Mehrkosten erhalten kann*

 

Die Form des Beratungsgesprächs kann in folgender Weise erfolgen:

 

§  Beratung in den Geschäftsräumen

§  Individuelle telefonische oder digitale Beratung (z. B. Videochat)

§  Beratung in der Häuslichkeit

 

Ich bestätige, dass eine individuelle telefonische oder digitale Beratung stattgefunden hat.

 

Die Beratung des Leistungserbringers kann an folgende Personen erbracht werden:

 

§  mich persönlich und/oder

§  meine Betreuungsperson (ges. Vertreter/Bevollmächtigten oder Angehörigen)

 

Ich bestätige, dass ich persönliche durch den Leistungserbringer beraten wurde.

 

2.3 Der Leistungserbringer hat mich darüber aufgeklärt, dass darüber hinausgehende Kosten von mir selbst getragen werden müssen**. Ich bin zudem darüber aufgeklärt worden, dass die Pflegekasse die Kosten nur für solche Pflegehilfsmittel und in dem finanziellen Umfang übernimmt, für die ich eine Kostenübernahmeerklärung durch die Pflegekasse erhalten habe. Kosten für evtl. darüber hinausgehende Leistungen sind von mir selbst zu tragen.

 

2.4 Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich darüber informiert wurde, dass die gewünschten Produkte ausnahmslos für die häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson (und nicht durch Pflegedienste oder Einrichtungen der Tagespflege) verwendet werden dürfen

 

 

 

*Fingerlinge:

In der medizinischen Anwendung sollen sie sowohl den Patienten vor infektiösem Material, als auch den Pflegenden vor Infektionen schützen. Fingerlinge werden beispielsweise bei rektalen Untersuchungen, beim Auftragen von Salben, zur Inspektion der Mundhöhle oder zur Schluckanbahnung bei Störungen der Schluckfrequenz im Pflegebereich verwendet. Fingerlinge können auch einen Fingerverband darstellen oder einen Mullbindenverband vor dem Lösen, vor Verschmutzung und vor Feuchtigkeit schützen oder dienen dem Zehenschutz.

 

Einmalhandschuhe:

Durch Einmalhandschuhe, die nicht kontaminiert sind, wird somit die Verschmutzung und Übertragung von Keimen verhindert. Des Weiteren dienen Einmalhandschuhe dazu, Oberflächen und medizinische Werkzeuge vor einer Kontamination zu schützen.

 

Händedesinfektionsmittel:

Händedesinfektionsmittel dient zur Abtötung von Krankheitserregern auf den Händen. Es reduziert die Anzahl von Bakterien, Viren und anderen Mikroorganismen, um Infektionen zu verhindern. Besonders in medizinischen Einrichtungen und bei Ausbruch von Krankheiten ist es wichtig, um die Verbreitung von Pathogenen zu kontrollieren. Es wirkt schnell und ist eine effektive Ergänzung zur normalen Handhygiene. Zudem ist es praktisch in Situationen, in denen Wasser und Seife nicht verfügbar sind.

 

Flächendesinfektionsmittel:

Flächendesinfektionsmittel dient zur Abtötung von Krankheitserregern auf Oberflächen. Es reduziert die Anzahl von Bakterien, Viren und anderen Mikroorganismen, um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern. Besonders in medizinischen Einrichtungen, Lebensmittelbereichen und öffentlichen Orten ist es wichtig für die Hygiene. Es wirkt schnell und effizient, um Keime auf Oberflächen unschädlich zu machen. Zudem hilft es, Kreuzkontaminationen zu vermeiden und sorgt für eine sichere Umgebung.

 

Bettschutzeinlagen:

Bettschutzeinlagen schützen die Matratze vor Flüssigkeiten und Verunreinigungen. Sie verhindern das Eindringen von Urin, Schweiß und anderen Flüssigkeiten, wodurch die Matratze hygienisch bleibt. Diese Einlagen sind besonders nützlich bei Inkontinenz, Bettruhe und Pflegebedürftigen. Sie tragen zur Erhaltung der Matratze bei und reduzieren die Notwendigkeit häufigen Waschens. Zudem erhöhen sie den Komfort und die Hygiene des Bettes, was die Schlafqualität verbessern kann.

schutzschürzen einmalgebrauch:

Schutzschürzen in der Pflege dienen dem Schutz vor Kontamination durch Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen Materialien. Sie helfen, die Verbreitung von Keimen zu verhindern und tragen somit zur Infektionskontrolle bei. Schutzschürzen schützen die Kleidung des Pflegepersonals, wodurch das Risiko von Kreuzkontaminationen reduziert wird. Sie bieten auch eine zusätzliche Barriere gegen Chemikalien und Reinigungsmittel. Insgesamt tragen sie dazu bei, eine hygienische und sichere Umgebung für Patienten und Pflegepersonal zu gewährleisten.

 

Schutzschürzen wiederverwenden:

Schutzschürzen wiederverwendbar in der Pflege dienen dem Schutz vor Kontamination durch Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen Materialien. Sie helfen, die Verbreitung von Keimen zu verhindern und tragen somit zur Infektionskontrolle bei. Schutzschürzen schützen die Kleidung des Pflegepersonals, wodurch das Risiko von Kreuzkontaminationen reduziert wird. Sie bieten auch eine zusätzliche Barriere gegen Chemikalien und Reinigungsmittel. Insgesamt tragen sie dazu bei, eine hygienische und sichere Umgebung für Patienten und Pflegepersonal zu gewährleisten. Sie sind dazu waschbar und mehrfach benutzbar.

 

OP Masken:

OP-Masken in der Pflege dienen dazu, die Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Sie schützen sowohl den Träger als auch die Patienten vor Tröpfcheninfektionen, die durch Husten, Niesen oder Sprechen übertragen werden können. Dies ist besonders wichtig in medizinischen Einrichtungen, um die Übertragung von Infektionen zu minimieren. OP-Masken tragen zur Aufrechterhaltung einer sterilen Umgebung bei und sind ein wichtiger Bestandteil der Infektionskontrolle. Darüber hinaus bieten sie eine physische Barriere gegen größere Partikel und Flüssigkeitsspritzer.

 

FFP2 Masken:                                                                                                                                                                                                                         FFP2-Masken schützen Pflegekräfte vor der Inhalation von infektiösen Aerosolen, Tröpfchen und Partikeln. Sie bieten eine hohe Filtrationsleistung und dichtes Anliegen, um die Übertragung von Atemwegserregern wie Viren und Bakterien zu minimieren. In der Pflege sind sie besonders wichtig, um das Risiko einer Ansteckung bei engem Kontakt mit infizierten Patienten zu verringern. Sie tragen zur Sicherheit sowohl des Pflegepersonals als auch der Patienten bei. Zudem sind FFP2-Masken in Situationen mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie bei Epidemien oder Pandemien, unverzichtbar.

 

Desinfektionstücher:

Desinfektionstücher in der Pflege dienen zur schnellen und effektiven Reinigung und Desinfektion von Oberflächen und Haut. Sie reduzieren die Anzahl von Krankheitserregern wie Bakterien und Viren, um Infektionen zu verhindern. Besonders nützlich sind sie in Situationen, in denen eine schnelle Desinfektion erforderlich ist, wie bei der Pflege von Patienten oder bei kleinen medizinischen Eingriffen. Sie sind praktisch und einfach anzuwenden, da sie bereits mit der richtigen Menge Desinfektionsmittel getränkt sind. Zudem tragen sie zur Einhaltung hoher Hygienestandards in Pflegeeinrichtungen bei.

 

Bettschutzeinlagen wiederverwendbar:

Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen in der Pflege schützen Matratzen vor Flüssigkeiten und Verschmutzungen. Sie sind saugfähig und bieten eine wasserdichte Barriere, um das Bett trocken und hygienisch zu halten. Diese Einlagen sind waschbar und daher umweltfreundlicher und kostengünstiger als Einwegprodukte. Sie tragen zur Infektionsprävention bei, indem sie die Ausbreitung von Keimen und Bakterien minimieren. Zudem erhöhen sie den Komfort und die Würde der pflegebedürftigen Person, indem sie für Sauberkeit und Trockenheit sorgen

 

** 1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. 2Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. 3Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. 4§ 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen; bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro. 2Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

 

(3) 1Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. 2Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. 3Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. 4Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. 5Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. 6Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. 7Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.

 

(4) 1Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. 2Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. 3Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. 4Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. 5§ 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) 1Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. 2Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. 4Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. 5Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. 6Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. 7Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. 8Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.

 

(6) 1Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. 2Wird ein Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. 3Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. 4Einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. 5Die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. 6Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch festzulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen soll. 7In den Richtlinien wird auch das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung festgelegt. 8Die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an den Richtlinien zu beteiligen. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. 10Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzulegen.

 

(7) 1Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. 3Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 4Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

 

§ 33 Hilfsmittel

 

§ 33 hat 11 frühere Fassungen und wird in 46 Vorschriften zitiert

 

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 2Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. 3Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. 4Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. 5Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. 6Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. 7Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. 9Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. 10§ 18b Absatz 3 des Elften Buches ist zu beachten.

 

(2) 1Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. 2Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

 

1.

nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder

 

2.

einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus

 

aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. 4Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

 

(3) 1Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. 3Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. 4Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

 

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

 

(5) 1Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. 2Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

 

(5a) 1Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. 2Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. 3§ 18b Absatz 3 und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

 

(5b) 1Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. 2Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. 3Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

 

(6) 1Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. 2Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

 

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

 

(8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. 2Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 3Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

 

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.