1) Empfangsbestätigung
1.1 Der zuvor genannte
Leistungserbringer hat mir heute im augenscheinlich hygienischen und
einwandfreien Zustand nachfolgend aufgeführte Pflegehilfsmittel übergeben sowie
mich – soweit erforderlich – in den Gebrauch des Pflege Hilfsmittels
eingewiesen.
1.2 Sollte die Übergabe durch
einen Paketdienstleister erfolgt sein, wird der Empfang der Pflegehilfsmittel
durch das Vorlegen einer Sendungsnummer nachgewiesen. Sollten sich die Produkte
augenscheinlich nicht in einem hygienischen und eiwandfreien Zustand befinden,
bin ich verpflichtet den Leistungserbringer umgehend zu informieren. Dieser
wird eine kostenlose Ersatzlieferung veranlassen.
2) Antrag auf
Kostenübernahme und Beratungsdokumentation
2.1 Ich beantrage die
Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – Produktgruppe
(PG 54) – bis maximal des monatlichen Höchstbetrages nach § 40 Absatz 2 SGB
XI/bei Beihilfeberechtigung bis maximal der Hälfte des monatlichen
Höchstbetrages nach § 40 Absatz 2 SGB XI.
2.2
Ich
wurde vor der Übergabe des Pflegehilfsmittels/der Pflegehilfsmittel von dem
vorgenannten Leistungserbringer umfassend beraten, insbesondere darüber
§ welche Produkte und
Versorgungsmöglichkeiten für meine konkrete Versorgungssituation geeignet und
notwendig sind*,
§ die ich ohne Mehrkosten erhalten
kann*
Die Form des Beratungsgesprächs kann in folgender Weise erfolgen:
§ Beratung in den Geschäftsräumen
§ Individuelle telefonische oder
digitale Beratung (z. B. Videochat)
§ Beratung in der Häuslichkeit
Ich bestätige, dass eine individuelle telefonische oder digitale Beratung
stattgefunden hat.
Die Beratung des Leistungserbringers kann an folgende Personen erbracht
werden:
§ mich persönlich und/oder
§ meine Betreuungsperson (ges.
Vertreter/Bevollmächtigten oder Angehörigen)
Ich bestätige, dass ich persönliche durch den Leistungserbringer beraten
wurde.
2.3
Der Leistungserbringer hat mich darüber aufgeklärt, dass darüber hinausgehende
Kosten von mir selbst getragen werden müssen**. Ich bin zudem darüber
aufgeklärt worden, dass die Pflegekasse die Kosten nur für solche
Pflegehilfsmittel und in dem finanziellen Umfang übernimmt, für die ich eine Kostenübernahmeerklärung
durch die Pflegekasse erhalten habe. Kosten für evtl. darüber hinausgehende
Leistungen sind von mir selbst zu tragen.
2.4 Mit
meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich darüber informiert wurde, dass die
gewünschten Produkte ausnahmslos für die häusliche Pflege durch eine private
Pflegeperson (und nicht durch Pflegedienste oder Einrichtungen der Tagespflege)
verwendet werden dürfen
*Fingerlinge:
In der medizinischen Anwendung sollen sie sowohl den Patienten vor
infektiösem Material, als auch den Pflegenden vor Infektionen schützen.
Fingerlinge werden beispielsweise bei rektalen Untersuchungen, beim Auftragen
von Salben, zur Inspektion der Mundhöhle oder zur Schluckanbahnung bei
Störungen der Schluckfrequenz im Pflegebereich verwendet. Fingerlinge können
auch einen Fingerverband darstellen oder einen Mullbindenverband vor dem Lösen,
vor Verschmutzung und vor Feuchtigkeit schützen oder dienen dem Zehenschutz.
Einmalhandschuhe:
Durch Einmalhandschuhe, die nicht kontaminiert sind, wird somit die
Verschmutzung und Übertragung von Keimen verhindert. Des Weiteren dienen
Einmalhandschuhe dazu, Oberflächen und medizinische Werkzeuge vor einer
Kontamination zu schützen.
Händedesinfektionsmittel:
Händedesinfektionsmittel dient zur Abtötung von Krankheitserregern auf den
Händen. Es reduziert die Anzahl von Bakterien, Viren und anderen
Mikroorganismen, um Infektionen zu verhindern. Besonders in medizinischen
Einrichtungen und bei Ausbruch von Krankheiten ist es wichtig, um die
Verbreitung von Pathogenen zu kontrollieren. Es wirkt schnell und ist eine
effektive Ergänzung zur normalen Handhygiene. Zudem ist es praktisch in
Situationen, in denen Wasser und Seife nicht verfügbar sind.
Flächendesinfektionsmittel:
Flächendesinfektionsmittel dient zur Abtötung von Krankheitserregern auf
Oberflächen. Es reduziert die Anzahl von Bakterien, Viren und anderen
Mikroorganismen, um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern. Besonders in
medizinischen Einrichtungen, Lebensmittelbereichen und öffentlichen Orten ist
es wichtig für die Hygiene. Es wirkt schnell und effizient, um Keime auf
Oberflächen unschädlich zu machen. Zudem hilft es, Kreuzkontaminationen zu
vermeiden und sorgt für eine sichere Umgebung.
Bettschutzeinlagen:
Bettschutzeinlagen schützen die Matratze vor Flüssigkeiten und
Verunreinigungen. Sie verhindern das Eindringen von Urin, Schweiß und anderen
Flüssigkeiten, wodurch die Matratze hygienisch bleibt. Diese Einlagen sind
besonders nützlich bei Inkontinenz, Bettruhe und Pflegebedürftigen. Sie tragen
zur Erhaltung der Matratze bei und reduzieren die Notwendigkeit häufigen
Waschens. Zudem erhöhen sie den Komfort und die Hygiene des Bettes, was die
Schlafqualität verbessern kann.
schutzschürzen einmalgebrauch:
Schutzschürzen in der Pflege dienen dem Schutz vor Kontamination durch
Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen Materialien. Sie helfen,
die Verbreitung von Keimen zu verhindern und tragen somit zur
Infektionskontrolle bei. Schutzschürzen schützen die Kleidung des
Pflegepersonals, wodurch das Risiko von Kreuzkontaminationen reduziert wird.
Sie bieten auch eine zusätzliche Barriere gegen Chemikalien und
Reinigungsmittel. Insgesamt tragen sie dazu bei, eine hygienische und sichere
Umgebung für Patienten und Pflegepersonal zu gewährleisten.
Schutzschürzen wiederverwenden:
Schutzschürzen wiederverwendbar in der Pflege dienen dem Schutz vor
Kontamination durch Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen
Materialien. Sie helfen, die Verbreitung von Keimen zu verhindern und tragen
somit zur Infektionskontrolle bei. Schutzschürzen schützen die Kleidung des
Pflegepersonals, wodurch das Risiko von Kreuzkontaminationen reduziert wird.
Sie bieten auch eine zusätzliche Barriere gegen Chemikalien und
Reinigungsmittel. Insgesamt tragen sie dazu bei, eine hygienische und sichere
Umgebung für Patienten und Pflegepersonal zu gewährleisten. Sie sind dazu
waschbar und mehrfach benutzbar.
OP Masken:
OP-Masken in der Pflege dienen dazu, die Ausbreitung von Krankheitserregern
zu verhindern. Sie schützen sowohl den Träger als auch die Patienten vor
Tröpfcheninfektionen, die durch Husten, Niesen oder Sprechen übertragen werden
können. Dies ist besonders wichtig in medizinischen Einrichtungen, um die
Übertragung von Infektionen zu minimieren. OP-Masken tragen zur
Aufrechterhaltung einer sterilen Umgebung bei und sind ein wichtiger
Bestandteil der Infektionskontrolle. Darüber hinaus bieten sie eine physische
Barriere gegen größere Partikel und Flüssigkeitsspritzer.
FFP2 Masken:
FFP2-Masken schützen Pflegekräfte vor der Inhalation von infektiösen
Aerosolen, Tröpfchen und Partikeln. Sie bieten eine hohe Filtrationsleistung
und dichtes Anliegen, um die Übertragung von Atemwegserregern wie Viren und
Bakterien zu minimieren. In der Pflege sind sie besonders wichtig, um das
Risiko einer Ansteckung bei engem Kontakt mit infizierten Patienten zu
verringern. Sie tragen zur Sicherheit sowohl des Pflegepersonals als auch der
Patienten bei. Zudem sind FFP2-Masken in Situationen mit erhöhtem
Infektionsrisiko, wie bei Epidemien oder Pandemien, unverzichtbar.
Desinfektionstücher:
Desinfektionstücher in der Pflege dienen zur schnellen und effektiven
Reinigung und Desinfektion von Oberflächen und Haut. Sie reduzieren die Anzahl
von Krankheitserregern wie Bakterien und Viren, um Infektionen zu verhindern.
Besonders nützlich sind sie in Situationen, in denen eine schnelle Desinfektion
erforderlich ist, wie bei der Pflege von Patienten oder bei kleinen
medizinischen Eingriffen. Sie sind praktisch und einfach anzuwenden, da sie
bereits mit der richtigen Menge Desinfektionsmittel getränkt sind. Zudem tragen
sie zur Einhaltung hoher Hygienestandards in Pflegeeinrichtungen bei.
Bettschutzeinlagen wiederverwendbar:
Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen in der Pflege schützen Matratzen vor
Flüssigkeiten und Verschmutzungen. Sie sind saugfähig und bieten eine
wasserdichte Barriere, um das Bett trocken und hygienisch zu halten. Diese
Einlagen sind waschbar und daher umweltfreundlicher und kostengünstiger als
Einwegprodukte. Sie tragen zur Infektionsprävention bei, indem sie die Ausbreitung
von Keimen und Bakterien minimieren. Zudem erhöhen sie den Komfort und die
Würde der pflegebedürftigen Person, indem sie für Sauberkeit und Trockenheit
sorgen
** 1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des
Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung
ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von
der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten
sind. 2Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der
Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer
Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. 3Entscheiden
sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß
des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten
Folgekosten selbst zu tragen. 4§ 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt
entsprechend.
(2) 1Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen;
bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro. 2Die
Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
(3) 1Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen
geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. 2Sie können die Bewilligung
davon abhängig machen, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel
anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden
lassen. 3Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem
Gebrauch. 4Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den
Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2
eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je
Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. 5Zur Vermeidung von
Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des §
62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder
teilweise von der Zuzahlung befreien. 6Versicherte, die die für sie geltende
Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter
Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die
Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch
befreit. 7Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels
ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem
Umfang selbst zu tragen.
(4) 1Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren,
beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst
selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. 2Die
Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht
übersteigen. 3Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung,
dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen
Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht
übersteigen. 4Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.000 Euro
begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die
Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. 5§ 40 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(5) 1Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33
des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können,
prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch
gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über
die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. 2Zur Gewährleistung
einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen
der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden
die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen
Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten
Verhältnis pauschal aufgeteilt. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt
in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die
Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der
Pauschalierung. 4Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken-
und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der
Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung
sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. 5Die Richtlinien bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag
des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden werden. 6Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen
verbindlich. 7Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für
die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. 8Die
Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder
Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege
befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.
(6) 1Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36,
nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37
Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung
abgeben. 2Wird ein Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder
ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von
einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den
Richtlinien nach Satz 6 festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der
Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach §
33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. 3Die Empfehlung der Pflegefachkraft
darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. 4Einer ärztlichen
Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen
einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. 5Die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein
Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1
dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des
Versicherten in Textform zu übermitteln. 6Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund
der Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien
fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach
Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird;
dabei ist auch festzulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft
verfügen soll. 7In den Richtlinien wird auch das Nähere zum Verfahren der
Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung festgelegt.
8Die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind
an den Richtlinien zu beteiligen. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen wahrnehmend, wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten
Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der
Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. 10Ein Bericht über die Ergebnisse
der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025
vorzulegen.
(7) 1Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder
Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf
von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine
Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt
wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Über einen
Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der
Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig,
spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden.
3Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten,
teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig
schriftlich mit. 4Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt
die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
§ 33 Hilfsmittel
§ 33 hat 11 frühere Fassungen und wird in 46 Vorschriften zitiert
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen,
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 2Die Hilfsmittel müssen
mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten
Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit
sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort
genannten Produktgruppen erfasst sind. 3Der Anspruch auf Versorgung mit
Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon
ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist;
die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln
und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig
sind, bleibt hiervon unberührt. 4Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene
Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. 5Der Anspruch umfasst auch zusätzlich
zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie
die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln,
die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor
unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik
zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen
Wartungen und technischen Kontrollen. 6Ein Anspruch besteht auch auf solche
Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor
Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur
Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der
dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine
Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. 7Zu diesen Tätigkeiten
gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. 8Der Gemeinsame
Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte
Infektionsgefährdung angenommen werden kann. 9Wählen Versicherte Hilfsmittel
oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen,
haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu
tragen. 10§ 18b Absatz 3 des Elften Buches ist zu beachten.
(2) 1Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf
Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. 2Für
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf
Sehhilfen, wenn sie
1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei
bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere
Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von
mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei
Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der
Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. 3Der Gemeinsame
Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen
therapeutische Sehhilfen verordnet werden. 4Der Anspruch auf Versorgung mit
Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.
(3) 1Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für
anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend
erforderlichen Ausnahmefällen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den
Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden.
3Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen
die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss
zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine
erforderliche Brille aufzuwenden hätte. 4Die Kosten für Pflegemittel werden
nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2
besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei
einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch
zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den
Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
(5) 1Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel
auch leihweise überlassen. 2Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon
abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich
in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(5a) 1Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von
Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige
oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten
ist. 2Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche
Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf
die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. 3§ 18b
Absatz 3 und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
(5b) 1Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten
Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines
Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. 2Sie können in
geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines
Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel
erforderlich ist. 3Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(6) 1Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen,
die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. 2Vertragsärzte oder Krankenkassen
dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus
medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder
Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten
dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer
einzulösen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen
Verordnungen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als
Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der
Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. 2Der
Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung. 3Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten
Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu
übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf
die Kosten der Linsen.